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Grundstücksnutzung und Entschädigung

Grundstücksnutzung und Entschädigung

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten

Um Grundstücke für den Leitungsbau und damit zusammenhängende Arbeiten nutzen zu können, muss TenneT im Vorfeld die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten einholen.

Für den dauerhaften Betrieb benötigt TenneT die sogenannte Dienstbarkeit. Diese sichert TenneT den Zugang und den Erhalt der Leitung am Grundstück. Die Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und entsprechend entschädigt.

Vor einer vertraglichen Vereinbarung nehmen Mitarbeiter der von TenneT beauftragten Dienstleister zunächst Kontakt zu den Eigentümern auf und vereinbaren einen Termin für ein persönliches oder telefonisches Erstgespräch. Außerdem werden die Eigentümer über die Bedeutung der Dienstbarkeitseintragung und daraus resultierende Rechtsfolgen – beispielsweise eine Beschränkung der Aufwuchshöhe unter der Freileitung – aufgeklärt. Oft finden mehrere Gespräche statt, in denen alle Fragen bis ins Detail erörtert werden.

Wenn keine offenen Fragen mehr bestehen, erhält der Eigentümer die entsprechenden Formulare. In der Dienstbarkeitsbewilligung ist eine Erklärung enthalten, mit der TenneT dann einen Eintragungsantrag der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt stellen kann. Außerdem werden die Entschädigungsvereinbarung, ein Lageplan der betroffenen Flächen und allgemeine Informationen zur Abwicklung übergeben. Mit Aushändigung bzw. Zustellung des Dienstbarkeitsformulars beginnt eine achtwöchige Frist, von der die Zahlung eines Zuschlags für gütliche Einigung abhängt.

Berechnung der Entschädigungszahlungen

Berechnung der Entschädigungszahlung

Das novellierte Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0), welches am 17. Mai 2019 in Kraft getreten ist, bietet eine deutschlandweit einheitliche Berechnungsgrundlage für die Entschädigung von Höchstspannungsleitungen.

Diese Berechnungsgrundlagen legen fest, dass individuelle und regionale Besonderheiten vorrangig über die Verkehrswerte, sowie im Fall von Maststandorten, auf Grundlage des Gutachtens von Jennissen/Wolbring abgebildet werden.

Die Basis für die Entschädigungszahlungen bildet eine Rahmenvereinbarung mit dem Bayerischen Bauernverband. Alle Grundstückseigentümer werden nach denselben Grundsätzen entschädigt. Für betroffene Waldgrundstücke werden Waldwertgutachten angefertigt.

Im Einzelfall können individuelle Gegebenheiten auf den Flurstücken durch ergänzende Gutachten berücksichtigt werden – beispielsweise dann, wenn auf den Flächen Kulturen mit hohem Rohertrag angepflanzt werden, oder durch die Positionierung eines Mastes unwirtschaftliche Restflächen entstehen.

Alle Entschädigungszahlungen werden, nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einmalig geleistet. Für wiederkehrende Zahlungen von Entschädigungen gibt es auch nach der Novellierung des NABEG keine rechtliche Grundlage. TenneT orientiert sich bei den Entschädigungszahlungen an den gesetzlich vorgegebenen Höchstwerten und reizt damit den rechtlichen Rahmen zugunsten der Eigentümer aus.

Weitere Details zu den Themen Grundstücknutzung und Entschädigung finden Sie nachfolgend auch hier in unserer gleichnamigen Infobroschüre

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