Infomarkt Conneforde-Sottrum
Stele Natur und Umwelt

Mensch, Natur und Umwelt

Große Bauvorhaben gehen immer mit Eingriffen in die Landschaft einher. Der Ersatzneubau der Leitung Conneforde – Sottrum bildet keine Ausnahme. Doch unser Ziel ist es, Mensch und Natur so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

Für TenneT ist der Schutz von Menschen und der Umwelt eines der höchsten Güter. Daher achten wir streng auf die Einhaltung gesetzlicher Grundlagen. Der Gesetzgeber gibt dazu für verschiedene Bereiche Grenzwerte vor.

Schutz vor Lärm

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt der Gesetzgeber, wie laut Gewerbe- und Industrieanlagen bei Tag und bei Nacht höchstens sein dürfen. Dazu gehören auch Anlagen aus dem Bereich der Strominfrastruktur.

Das Gesetz erlaubt maximal

  • 60 Dezibel am Tag und 45 Dezibel bei Nacht in Dorf- und Mischgebieten und
  • 55 Dezibel am Tag und 40 Dezibel bei Nacht in allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten.

Zum Vergleich: 40 Dezibel entsprechen etwa einem Flüstern oder einer ruhigen Wohnstraße, 60 Dezibel entsprechen dem normalen Bürolärm (Quelle: Bundesministerium für Umwelt). Um die gesetzlichen Vorgaben in jedem Fall einzuhalten, nehmen wir für unsere Anlagen stets die Grenzwerte bei Nacht an und prüfen die Einhaltung in einem schalltechnischen Gutachten. Dabei prüfen wir am Zaun – quasi direkt bei der Anlage. Denn mit zunehmendem Abstand nehmen auch die Geräuschbelastungen schnell ab.

Schutz vor elektromagnetischen Felder

Elektrische und magnetische Felder entstehen überall dort, wo Elektrizität im Spiel ist. Das trifft sowohl auf die heimische Kaffeemaschine wie auch auf unsere Leitungen zu. Solche Felder entstehen auch auf natürliche Weise, zum Beispiel bei Gewittern oder dem Erdmagnetfeld.

In der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz wird die Stärke geregelt, die elektrische und magnetische Felder haben dürfen. Die Grenzwerte beziehen sich dabei auf einen Daueraufenthalt im Feldbereich einer Frequenz von 50 Hertz (typische Frequenz von Stromleitungen). Sie liegen

  • für das elektrische Feld bei 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) und
  • für das magnetische Feld bei 100 Mikrotesla (μT).

Diese Werte liegen bereits um den Faktor fünf bis fünfzig unter den Werten, bei denen laut aktuellem Forschungsstand mögliche Wirkungen überhaupt auftreten können.

Grafiken zu Feldstärke und Flussdichte

Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte am Anlagenzaun

Abstand zur Wohnbebauung

Für Abstände von Freileitungen oder elektrischen Anlagen zu Wohnbebauungen gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen. Der Mindestabstand ergibt sich vielmehr aus den Grenzwerten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für elektrische und magnetische Immissionen sowie für Geräuschimmissionen. Sowohl die Geräuschemissionen als auch die Stärke der elektrischen und magnetischen Felder nehmen mit zunehmendem Abstand ab. Durch die Einhaltung der Grenzwerte ergibt sich so der jeweilige Abstand zur Wohnbebauung.

Grafik elektrische und magnetische Felder

Feldstärke bei Abständen

Dürfen Gebäude überspannt werden?

Im Zuge der Energiewende müssen nicht nur neue Leitungen gebaut, sondern auch bestehende Leitungen ertüchtigt werden. Um eine Neubelastung des Raumes zu vermeiden, wird die Leitung – so weit möglich – im Bestand erneuert. Dort, wo die Siedlungsstruktur es zulässt, versuchen wir alternative Trassenvarianten zu entwickeln. Sollte sich im Laufe des Planungsverfahrens die Bestandstrasse als Vorzugsvariante erweisen, so ist eine Erneuerung der Leitung über den Häusern rechtlich zulässig.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

TenneT hat den Anspruch, Projekte so zu planen und zu bauen, dass die Beeinträchtigung für Natur und Umwelt möglichst gering ausfällt. Getreu diesem Grundsatz vermeiden wir den Leitungsbau in sensiblen ökologischen Gebieten, wenn möglich. Sollten diese Eingriffe dennoch unvermeidbar sein, suchen, entwickeln und setzen wir entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen um. Dabei stehen wir in enger Abstimmung mit den verfahrensführenden Behörden und ggf. weiteren Trägern öffentlicher Belange, wie Umweltverbänden.

Schadensregulierung und Entschädigung

Für den Bau und den Betrieb von Höchstspannungsleitungen werden zeitweise und dauerhaft Flächen gebraucht. Wenn private Grundstücke davon betroffen sind, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern wie auch den Nutzungsberechtigten Entschädigungen in finanzieller Form zu. Im Gegenzug wird für TenneT eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das jeweilige Grundstück bleibt damit im Privateigentum; TenneT darf das Grundstück jedoch für den Bau der Leitung und für notwendige Instandhaltungen nutzen und zahlt eine einmalige Entschädigung.

Diese Zahlungen beruhen auf gesetzlichen Rahmenbedingungen: Die Entschädigungspraxis für laufende und künftige Leitungsbauvorhaben wird im §5a Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten eine Entschädigung auf Grundlage eines geschlossenen Rahmenvertrags bzw. -angebots. Damit sollen Grundstücksbelastungen und die Minderung des Verkehrswerts ausgeglichen werden. Diese Zahlungen gelten nicht nur für den unmittelbaren Maststandort, sondern bei Überspannung von Grundstücken auch für den gesamten Schutzbereich – also den Bereich, über den die Leiterseile bei Wind ausschwingen können und der damit zur Einhaltung der Sicherheitsabstände notwendig ist. Ähnliches gilt für dauerhafte Zuwegungen, über die die Leitung im Wartungs- oder Störungsfall erreichbar sein müssen. Sie werden als Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert.

Um zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, führt TenneT von Beginn der Planungen an zahlreiche Gespräche mit den Eigentümerinnen und Eigentümern, über deren Flächen die Leitung führen soll. Bei landwirtschaftlichen Flächen wird vor Beginn der vertraglich geregelten Nutzung durch TenneT eine Rahmenvereinbarung mit den örtlichen Landwirtschaftsverbänden abgeschlossen. Hier werden zum Beispiel Haftungsfragen oder der Umgang mit Flurschäden geregelt und der Grundstein für die individuellen Entschädigungsgespräche mit den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern durch Festsetzung eines Verkehrswertes gelegt. Sollten sich die Betroffenen innerhalb von acht Wochen mit TenneT einigen und die Dienstbarkeit notariell beglaubigen lassen, erhalten sie sogar einen Beschleunigungszuschlag. 

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