Eine bewährte Technik
Freileitungen auf der Höchstspannungsebene – 220 und 380 Kilovolt (kV) – ermöglichen eine verlustarme Stromübertragung und sind seit langem Stand der Technik. In Deutschland werden Freileitungen seit Ende des 19. Jahrhunderts eingesetzt. 1957 nahm in Deutschland die erste 380-kV-Freileitung ihren Betrieb auf. Dabei kommen in der Regel Stahlfachwerkmasten zum Einsatz, die eine technische Lebensdauer von bis zu 80 Jahren haben. Die erprobte Technologie ist leicht zu warten und kann bei Ausfällen in der Regel schnell wieder in Betrieb genommen werden. So garantieren Freileitungen ein stabiles Netz und damit eine sichere Stromversorgung.
Eine sichere Stromversorgung und ein stabiles Stromnetz bilden ein wichtiges Fundament unserer modernen Gesellschaft. Betreiber von Energieversorgungsnetzen wie TenneT sind daher gesetzlich verpflichtet, ein sicheres und zuverlässiges Netz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen. Für den Ersatzneubau Stade-Landesbergen hat der Gesetzgeber im Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG) aus dem Jahr 2013 grundsätzlich die Freileitung als Technik vorgegeben. Gleichzeitig mit der Einführung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPIG) hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass neue Stromleitungen auch z.T. als Erdkabel verlegt werden können: Im §4 BBPIG wurde festgehalten, dass Teilabschnitte von Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitungen als „Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden“, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dafür geeignete Projekte sind vom Gesetzgeber als sogenannte Erdkabelpilotprojekte definiert.
Das heißt: An bestimmten Stellen, an denen die Kriterien für eine Erdverkabelung erfüllt sind, kann geprüft werden, ob diese eine geringere Auswirkung auf Mensch und Natur haben als die Freileitungstechnik. Dazu wird analysiert, ob diese technische Variante der Freileitung vorzuziehen wäre. Laut BBPG ist eine Erdverkabelung möglich, wenn beim Bau einer Freileitung die gesetzlich geltenden Mindestabstände von 200 bzw. 400 Metern zu Wohngebäuden (Baugesetzbuch, §§34, Abs. 35) nicht eingehalten werden können, oder wenn Gebiete zum Schutz der Natur und besonders geschützter Arten durch Freileitungen erheblich beeinträchtigt werden (Bundesnaturschutzgesetz, §§34, Abs. 44). Zusätzlich fordert der Gesetzgeber als Kriterium für ein Erdkabel, dass Teilerdverkabelungsabschnitte technisch und wirtschaftlich effizient errichtet und betrieben werden können.
Auch der Ersatzneubau der Stromleitung zwischen Stade und Landesbergen ist ein solches Pilotprojekt für Erdkabel. Zwischen einem Erdkabel- und einem Freileitungsabschnitt einer Stromleitung werden Übergangsbauwerke, sogenannte „Kabelübergangsanlagen“ benötigt. Diese enthalten alle technischen Komponenten, um den Übergang von Freileitungen auf Erdkabel und umgekehrt zu ermöglichen. Darum werden für jeden Erdkabelabschnitt prinzipiell zwei Kabelübergangsanlagen benötigt – Am Anfang und am Ende. Die Kabelübergangsanlagen können bis zu einem 1 ha groß sein. Abstände zwischen den Masten betragen durchschnittlich zwischen 300 und 450 Meter. Über die Mastspitzen wird das Erdseil (Blitzschutzseil) geführt. Das Herzstück einer Stromleitung sind aber die Leiterseile. Über sie erfolgt der Stromtransport.
Die verschiedenen Mastbauformen
Um den Eingriff in die Schutzgüter (als Schutzgüter sind z. B. definiert: Mensch, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Boden und Wasser) so gering wie möglich zu halten, stehen verschiedene Mastbauformen zur Verfügung, die je nach Anforderung eingesetzt und gegebenenfalls auch kombiniert werden.